Widerspruchsverfahren
Sie sind mit einer Entscheidung Ihrer ZF BKK / Pflegekasse der ZF BKK nicht einverstanden?
Dann haben Sie die Möglichkeit diese Entscheidung kostenfrei durch unseren Widerspruchsausschuss überprüfen zu lassen. Wir sehen das Widerspruchsverfahren als ein angemessenes und rechtlich vorgesehenes Mittel, damit Sie Ihre Ansprüche geltend machen können. Das heißt, wir unterstützen Sie in allen Schritten und werden Sie nie auffordern Ihren Widerspruch zurückzuziehen.
Was Sie im Einzelnen wissen müssen, erfahren Sie hier oder kontaktieren Sie uns auch gerne direkt info@zfbkk.de.
Mögliche Fragen zum Wiederspruchsverfahren
Was ist ein Widerspruchsverfahren?
Ein Widerspruchsverfahren ist ein gerichtliches Vorverfahren, welches Sie immer dann einleiten können, wenn Sie mit einer Entscheidung (Bescheid / Ablehnung) Ihrer ZF BKK nicht einverstanden sind und Sie individuell betroffen sind. Bei jeder Ablehnung finden Sie auf jedem Schreiben immer einen Hinweis, der Sie über Ihre Rechte aufklärt.
Wie läuft ein Widerspruchsverfahren bei der ZF BKK / Pflegekasse der ZF BKK ab?
Sobald Ihr Widerspruch bei uns eingeht, überprüft zuerst die Verwaltung im Auftrag des Vorstandes Ihr Anliegen erneut. Damit sollen z.B. offensichtliche Missverständnisse ausgeräumt werden. Ihre Einwendungen oder Ihre neuen Unterlagen werden erneut überprüft und bei Bedarf wird ein Gutachter beigezogen.
Sofern die Verwaltung Ihrem Widerspruch abhelfen kann, geht Ihnen ein positiver Bescheid (Zusage) zu.
Sollten die Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt sein, wird der Fall aufbereitet und an die Geschäftsstelle des Widerspruchsausschusses weitergeleitet. Diese überprüft erneut den Vorgang und legt diesen dann bei der nächsten Sitzung dem Widerspruchsauschuss zur Entscheidung vor. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid.
Was kostet mich ein Widerspruch?
Um es kurz zu machen… Nichts! Das Widerspruchsverfahren ist für Sie kostenfrei. Sofern Sie externe Hilfe beanspruchen, werden die angemessenen Kosten aber nur dann erstattet, wenn Sie mit Ihrem Anliegen Recht bekommen.
Lohnt sich ein Widerspruch für mich?
Das können wir natürlich nicht beurteilen. Auch wenn wir Ihr Anliegen grundsätzlich nachvollziehen können, sind wir an rechtliche Vorgaben gebunden und müssen Anträge auch ablehnen, sofern diese nicht erfüllt sind. Jedoch empfehlen wir Ihnen, Ihren Bescheid genau zu lesen und ggf. den Kontakt zu uns aufzunehmen. Vielleicht fehlten nur die erforderlichen Nachweise, die wir nicht bekommen haben oder wir können Alternativen anbieten. Auf jeden Fall bekommen Sie aber unsere Entscheidung und die Hintergründe erklärt.
Auch kann es sich lohnen, den Bescheid zuvor von Dritter Seite aus (Rechtsanwalt, Rentenberater, Sozialverband, Gewerkschaft usw.) prüfen zu lassen. Beachten Sie aber bitte, dass dies gegebenenfalls mit Kosten für Sie verbunden sein kann.
Sind Sie mit dem Inhalt eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes nicht einverstanden?
Wir weisen darauf hin, dass der Medizinische Dienst eine unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechs ist und wir keinen Einfluss auf die Inhalte seiner Wertungen haben. In diesen Fällen verweisen wir auf den Ombudsmann www.plv-ombudsmann.de beim Medizinischen Dienst und bitten sich dorthin zu wenden. Wir beschäftigen keine medizinischen Gutachter und können keine medizinischen Gutachten erstellen oder abschließend bewerten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie haben 1 Monat nach der Bekanntgabe Zeit, um einen Widerspruch einzulegen. Danach entfaltet der Bescheid Rechtskraft. Wir empfehlen Ihnen nachdrücklich, die genannte Frist zu wahren, um etwaige rechtliche Nachteile zu vermeiden.
Wer sitzt im Widerspruchsausschuss?
Im Widerspruchsauschuss sitzen bei uns je zwei Arbeitgebervertreter und zwei Arbeitnehmervertreter. Diese unterliegen dem strikten Datenschutz und nehmen Ihr Amt ehrenamtlich wahr. Sie sind nicht bei der ZF BKK / Pflegekasse der ZF BKK angestellt, sondern kommen aus dem Verwaltungsrat (Selbstverwaltung) Ihrer BKK.
Wie oft tagen die Widerspruchsausschüsse?
Wir haben bei der ZF BKK / Pflegekasse der ZF BKK 4 Widerspruchsausschüsse gebildet. Hintergrund ist, dass in Ihrem Interesse möglichst kein Termin (welcher Grund auch immer) ausfallen soll.
Jeden ersten Donnerstag im Monat (sofern dies auf einen Feiertag fällt oder ausfällt; ist genau eine Woche später der Ersatztermin) tagen immer 2 Ausschüsse.
Jeder Ausschuss bekommt Fälle der ZF BKK (Krankenkasse) sowie von der Pflegekasse der ZF BKK zur Entscheidung.
Die Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Wie lange dauert ein Widerspruchsverfahren?
Wir sind angehalten innerhalb von 3 Monaten über Ihren Widerspruch zu entscheiden und werden alles versuchen diese Frist einzuhalten. Denken Sie aber bitte dran, dass wir Ihren Fall erst überprüfen können, wenn Sie alle Unterlagen / Einwendungen vorgelegt haben. Sollte es dennoch einmal länger dauern, kommen Sie bitte auf uns zu und erkundigen Sie sich gerne nach dem Stand Ihres Widerspruchs.
Wie lege ich einen Widerspruch ein?
Die Einlegung eines Widerspruchs ist denkbar einfach aber dennoch an ein paar Regeln gebunden. Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten auf.
- In der Regel legen Sie den Widerspruch schriftlich ein und unterscheiben diesen (bitte Sie selbst).
- Sie können den Widerspruch auch per Niederschrift einlegen. Das heißt, Sie kommen bei uns oder in einer unserer Geschäftsstellen vorbei und teilen einem unserer Mitarbeitenden Ihren Widerspruch mit. Diese/r schreibt für Sie den Widerspruch nieder und wird Sie bitten diesen zu unterschreiben.
- Sie können einen Widerspruch über unsere App ZF BKK Service App einlegen. Hier ist keine Unterschrift notwendig, da Sie ja bereits registriert sind.
- Sie haben die Möglichkeit das elektronische Postfach für Bürger und Organisationen (eBO) zu nutzen. Informationen zu eBO finden Sie hier.
- Sie können den Widerspruch von jeder Stelle einlegen lassen, die zur Rechtsberatung zugelassen ist (Rechtsanwälte, Sozialverbände, Gewerkschaften, Rentenberater usw.)
Achten Sie bitte aber darauf, dass Sie Fristen einhalten und die obengenannten Formvorschriften berücksichtigen. Letztlich handelt es sich um ein gerichtliches Vorverfahren.
Es ist aber durchaus möglich den Widerspruch dem Grunde nach erstmal einzulegen und die Begründung später nachzureichen. Dies ermöglicht es Ihnen, Ihre Unterlagen zu prüfen und sich ohne Zeitdruck beraten zu lassen.
Wie kann ich keinen Widerspruch einlegen?
Sie können keinen Wiederspruch per Telefon oder E-Mail einlegen. Auch kann kein Dritter, ohne entsprechende Bevollmächtigung Ihrerseits, einen Widerspruch für Sie einlegen.
Was erhöht meine Chancen eine positive Entscheidung zu erreichen?
Oftmals fehlen Unterlagen, Atteste, Klinikunterlagen, Vollmachten usw. aber auch Ihre persönliche Schilderung der Umstände. Deshalb empfehlen wir dringend sich im Vorfeld einen Überblick zu verschaffen und sich mit Ihrem Arzt, Behandler, Steuerberater usw. zu besprechen und alles einzureichen, was Ihrer Sache dienlich sein könnte. Denken Sie bitte daran, dass wir den Medizinischen Dienst als unseren medizinischen Sachverstand nutzen und dieser sich einen umfassenden Überblick verschaffen muss, um eine sachgerechte Wertung Ihres Falles abgeben zu können.
Wer kann mir bei einem Widerspruch helfen?
Unser Widerspruchsverfahren ist derart gestaltet, dass Sie selbst agieren können. Gerne dürfen Sie sich von Ihren Verwandten oder Vertrauenspersonen helfen lassen. Denken Sie aber bitte daran, dass ein schriftlicher Widerspruch von Ihnen unterschrieben sein muss und die oben genannten Fristen gelten.
Auch wenn sich der Widerspruch gegen uns richtet, helfen wir Ihnen gerne bezüglich der Formalien weiter und klären Sie über alle Schritte des Verfahrens auf.
Kann mich jemand vertreten?
Sofern Sie eine entsprechende Vollmacht erteilt haben oder ein gerichtlicher Betreuer für Sie eingesetzt wurde, können diese Personen natürlich direkt für Sie handeln. Diese haben Ihre Legitimation (Urkunden) jedoch nachzuweisen.
Selbstverständlich können Sie auch einen zugelassenen Rechtsberater (Rechtsanwalt, Rentenberater) oder Sozialverbände / Gewerkschaften usw. für sich agieren lassen. Klären Sie aber bitte in Ihrem eigenen Interesse die Kostenfrage im Vorfeld.
Denken Sie bitte daran, dass Minderjährige durch die Eltern, bzw. einem Vormund vertreten werden. In der Regel haben alle Erziehungsberechtigten einen Widerspruch zu unterzeichnen. Anträge auf Sozialleistungen können aber auch von Personen verfolgt werden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Benötigen Sie Hilfe und können das Verfahren nicht selbst begleiten? Kommen Sie bitte auf uns zu, wir werden Ihnen hier weiterhelfen und Sie über die Möglichkeiten beraten.
Wie endet ein Widerspruchsverfahren?
Ihr Fall wird in der Widerspruchssitzung besprochen und erneut entschieden (s.o.).
- Der Widerspruchsausschuss kann Ihrem Widerspruch abhelfen, das heißt Sie bekommen einen positiven Bescheid und die Verwaltung wird diesen zeitnah umsetzen.
- Der Widerspruchsausschuss kann Ihrem Widerspruch teilweise abhelfen. Auch hier bekommen Sie einen Bescheid und die Verwaltung wird den positiven Teil zeitnah veranlassen.
- Es kann vorkommen, dass der Widerspruchsauschuss noch weitergehende Fragen hat und die Verwaltung betraut aufzuklären. Dies geschieht regelmäßig in Ihrem Interesse und wir bitten dann um entsprechende Geduld.
- Der Widerspruchsausschuss kann Ihrem Widerspruch nicht abhelfen. In diesem Fall bekommen Sie einen ablehnenden rechtsmittelfähigen Bescheid.
In jedem Fall werden Sie über Ihre weitergehende Rechte aufgeklärt und wir erachten auch eine Klage vor dem Sozialgericht für Ihr legitimes Mittel zu Ihrem Recht zu kommen. Wir erlauben uns auch den Hinweis, dass Klagen beim Sozialgericht für Sie grds. kostenfrei sind. Die dann geltenden Fristen sowie das zuständige Sozialgericht wird bei jedem Widerspruchsbescheid aufgezeigt.
Können Sie Ihren Widerspruch zurücknehmen?
Wie bereits gesagt; niemand von uns wird Sie auffordern Ihren Widerspruch zurückzunehmen. Sollten Sie aber zu der Überzeugung gelangen, dass die Ablehnung zu recht war (z.B. durch ein erneutes medizinisches Gutachten etc.) oder sich die Angelegenheit anderweitig erledigt hat, können Sie uns dies kurz schriftlich mitteilen. Wir ersparen uns dadurch doch etwas Arbeit.
Worauf sollten Sie noch achten?
Denken Sie bitte an Ihren Datenschutz.
Wir halten den Datenschutz in allen Phasen der Vorgangsbearbeitung ein und unterstehen der Aufsicht durch “Die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit” sowie dem Bundesamt für die Soziale Sicherung. Hausintern sorgt unser Datenschutzbeauftragter für den Schutz Ihrer Daten. Das nützt aber alles nichts, wenn wir personenbezogene Daten (Atteste, Arztberichte, Gutachten usw.) z.B. per Mail bekommen. Nutzen Sie den regulären Postweg oder geben Sie die Unterlagen bei uns ab. Gerne können Sie auch unsere ZF BKK Service App nutzen.
Sie haben noch konkrete Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an widerspruchsstelle@zfbkk.de.
Wir rufen Sie auch gerne zurück.