Selbstständige
Ob frisch gegründet oder seit Jahren etabliert: Selbstständige brauchen eine Krankenkasse, die mitdenkt. Die ZF BKK bietet Ihnen klare Leistungen, planbare Beiträge und digitale Wege, die den Alltag erleichtern – vom Antrag bis zur Erstattung.

Ihre Vorteile bei der ZF BKK
- Gesundheitskurse/-reisen: Wir übernehmen 100 % der Kosten bis zu 200 € jährlich für zwei Gesundheitskurse oder eine zertifizierte Gesundheitsreise.
- Reiseimpfungen: Wir beteiligen uns mit bis zu 250 € jährlich an empfohlenen Impfungen fürs Ausland.
- Homöopathie: 100% Kostenübernahme für Behandlung durch qualifizierte Kassenärzte und für Beratung durch Apotheken
- Osteopathie: Wir übernehmen 100 % der Kosten bis zu 240 € jährlich.
- Wahltarif Prämienzahlung: Erhalten Sie bis zu 350 € jährlich zurück, wenn Sie außer Vorsorgeuntersuchungen keine weiteren Leistungen in Anspruch nehmen.
- Gesundheitsbonus: Für jede Vorsorgemaßnahme oder gesunde Aktivität gibt es 10 € Bonus –ohne Limit.
Beitragssatz – das sollten Sie wissen
Als Selbstständige oder Selbstständiger sind Sie bei uns richtig – unabhängig davon, ob Sie gerade gründen oder bereits erfahren im Geschäft sind. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung richtet sich nach Ihren beitragspflichtigen Einnahmen. Dabei gelten gesetzlich festgelegte Mindest- und Höchstgrenzen für die Berechnung.
Was Sie als Selbstständige oder Freiberufler beachten sollten und welche Zahlen aktuell gelten, haben wir für Sie übersichtlich zusammengestellt:
Mitglied werden – Schritt für Schritt
Antrag stellen
Füllen Sie einfach unseren Online-Mitgliedsantrag aus oder lassen Sie sich persönlich von uns beraten – telefonisch oder in einer Geschäftsstelle. Nach Eingang prüfen wir Ihren Antrag und erstellen Ihre Versicherungsbescheinigung.
Foto hochladen
Für Ihre elektronische Gesundheitskarte benötigen wir ein aktuelles Lichtbild. Nutzen Sie dazu bequem unsere digitale Fotokabine.
Arbeitgeber informieren
Teilen Sie Ihrem Ausbildungsbetrieb mit, dass Sie künftig bei der ZF BKK versichert sind. Um alles weitere kümmern wir uns.
Gut zu wissen
Für die Beitragsberechnung wird Ihr gesamtes Einkommen berücksichtigt – also alle Einkünfte, mit denen Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Dazu zählen neben dem Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit auch Einnahmen aus Vermietung, Kapitalerträgen oder anderen Quellen. Grundlage für die Berechnung ist Ihr aktuell vorliegender Einkommensteuerbescheid.
Dann richtet sich Ihr Beitrag zur Krankenversicherung nach Ihrem Gesamteinkommen. Sie haben die Wahl zwischen zwei Beitragssätzen:
- 14,00 % (ermäßigt) – ohne Anspruch auf Krankengeld
- 14,60 % (allgemein) – mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit
Eine Umstellung der Tarifwahl ist jederzeit möglich und gilt ab dem Folgemonat der Antragstellung. Bitte beachten Sie: Der Krankengeldanspruch bezieht sich nur auf neue Fälle der Arbeitsunfähigkeit, nicht auf bereits bestehende.
Zusätzlich zum gewählten Beitragssatz kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag in Höhe von 3,40 % hinzu. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt derzeit 3,60 %. Für Kinderlose ab 23 Jahren gilt ein gesetzlicher Zuschlag von 0,60 %.
Die Beiträge werden mindestens aus einem monatlichen Einkommen von 1.248,33 € berechnet und höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 €. Liegt kein Einkommensnachweis vor, wird der Höchstbetrag zugrunde gelegt.
Für die Berechnung ist stets der aktuellste Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Seit dem 01.01.2018 erfolgt zunächst eine vorläufige Beitragsberechnung. Sobald der Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr vorliegt, wird auf Basis der tatsächlichen Einkünfte abgerechnet. Das kann zu einer Nachzahlung oder Erstattung führen – ähnlich wie bei einer Nebenkostenabrechnung.
Wichtiger Hinweis bei Gewinneinbruch:
Sinkt Ihr Gewinn um mehr als 25 %, kann Ihr Beitrag vorläufig gesenkt werden. Dafür benötigen wir:
- einen formlosen schriftlichen Antrag und
- einen aktuellen Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer, aus dem der Gewinneinbruch hervorgeht.
Der reduzierte Beitrag gilt ab dem Folgemonat – unter Vorbehalt – und wird endgültig mit dem Steuerbescheid für das betreffende Jahr festgesetzt.
Mit dem Start in die hauptberufliche Selbstständigkeit endet Ihre Versicherungspflicht. Wenn Sie sich weiterhin bei uns versichern möchten, ist eine freiwillige Mitgliedschaft möglich.
Dafür benötigen wir:
- einen Antrag auf freiwillige Versicherung
- einen Nachweis Ihrer Selbstständigkeit, z. B. Ihre Gewerbeanmeldung
Die Beitragshöhe richtet sich zunächst nach Ihrem voraussichtlichen Gesamteinkommen. Zur Berechnung benötigen wir geeignete Nachweise – etwa eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA). Sie erhalten dann einen vorläufigen Beitragsbescheid.
Sobald Ihr Einkommensteuerbescheid für das Jahr des Gründungsbeginns vorliegt, erfolgt eine endgültige Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Einkünfte.
Wenn Sie eine nebenberufliche Selbstständigkeit aufnehmen, prüfen wir individuell, ob weiterhin Versicherungspflicht besteht. Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit uns in Verbindung, damit wir Ihre Situation gemeinsam klären können.
Wichtig: Unabhängig vom Steuerrecht gilt Ihre Tätigkeit als hauptberuflich selbstständig, sobald Sie eine fest angestellte Person beschäftigen. Ein einzelner Minijobber zählt hierbei nicht.
Laufende Beiträge sind jeweils zum 15. des Folgemonats fällig – zum Beispiel ist der Beitrag für Januar am 15. Februar zu zahlen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Überweisungen und Daueraufträgen.
Einfacher geht’s mit dem SEPA-Lastschriftmandat: Dann buchen wir Ihre Beiträge pünktlich und zuverlässig direkt von Ihrem Konto ab.