Datenschutzerklärung für die Teilnahme am Wahltarif Prämienzahlung
1. Die Gewährung des Wahltarifes stützt sich auf §53 SGB V. Demnach bestimmen die Krankenkassen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte Anspruch auf einen Wahltarif haben. Weitere Rechtsgrundlage bildet die Satzung der ZF BKK.
2. Die ZF BKK ist auf die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Sozialdaten angewiesen, um den Anspruch auf einen Wahltarif prüfen zu können. Alle für den Bindungszeitraum maßgebenden Teilnahme- und Abrechnungsdaten des Versicherten werden von den dazu Befugten jeweils versicherungsbezogen zusammengeführt, gespeichert und genutzt.
3. Alle Sozialdaten müssen hinreichend geschützt werden. Die bestehenden Vorschriften des zehnten Kapitels des SGB V zur erlaubten Datenerhebung und Nutzung decken die Datenverarbeitung in diesem Rahmen nicht ab. Der Wahltarif erfordert eine über diese Datenschutzvorschriften hinausgehende Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, welche grundsätzlich möglich und erlaubt ist. Hierfür benötigen wir jedoch Ihre Einwilligung. Die Erhebung und Nutzung der Daten beschränkt sich allerdings auf die Daten, die für die Gewährung der Prämie erforderlich sind. Der Grund der Abweichung ergibt sich aus dem Prinzip der Prämienregelung selbst. Die Datenerhebung und -nutzung dient der Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen sowie der Abrechnung des Tarifs.
4. Bei der Speicherung von versicherungsbezogenen Daten handelt es sich um alle für die Teilnahme am Wahltarif erforderlichen Angaben.
5. Die im Rahmen des Wahltarif erhobenen Daten werden zwecks Prüfung auf Plausibilität mit den sonstigen versicherungsbezogenen Daten abgeglichen.
6. Mit der Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung willigen die Versicherten in diese Speicherung und Nutzung der Daten ein.
7. Wird die Einwilligung durch die Versicherten nicht erteilt, ist die Teilnahme am Wahltarif ausgeschlossen.